Gesundheitsamt des Kreises Lippe setzt die neuen Isolierungs- und Quarantäneregelungen des Landes um.

Eine geänderte Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) des Landes NRW ist zu Wochenbeginn in Kraft getreten und macht klare Angaben, wie sich infizierte Personen und deren Kontaktpersonen verhalten müssen. Das Gesundheitsamt des Kreises Lippe wendet alle Regelungen ohne Ausnahme seit Montag, 17. Januar, an. Die Presseinformation „Neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen bei SARS-CoV-2 Infektion“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fasst die Regelungen zusammen.

Die Isolierungs- und Quarantäneregelungen in der Übersicht

Das Gesundheitsamt wendet seit Montag, 17. Januar, diese Regelungen an:
Eine infizierte Person (positiver PCR-Test oder Schnelltest einer offiziellen Stelle) muss für zehn Tage in Isolation. Der Quarantänebescheid wird nicht mehr verschickt. Die Person kann die Isolation auf sieben Tage durch eine Freitestung (negativer PCR-Test oder Schnelltest einer offiziellen Stelle) verkürzen. Arbeitet die Person im Krankenhaus, Pflegheim etc. dann muss ein PCR-Test negativ sein. Alle Testergebnisse müssen mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem muss die infizierte Person alle Kontaktpersonen informieren.

Kontaktpersonen, die mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt leben, müssen auch für zehn Tage in Quarantäne – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Die Person kann die Isolation auf sieben Tage durch eine Freitestung (negativer PCR-Test oder Schnelltest einer offiziellen Stelle) verkürzen. Kinder und Jugendliche, die eine Kita oder Schule besuchen, können nach fünf Tagen die Quarantäne durch Freitestung verkürzen. Alle Testergebnisse müssen mindestens einen Monat aufbewahrt werden.
Den weiteren Kontaktpersonen, der infizierten Person, wird empfohlen sich ebenfalls in Quarantäne zu begeben.

Ausnahmeregelungen von der Quarantäne – diese Personen müssen nicht in Quarantäne:

  • Personen mit Auffrischungsimpfung: Die Person hat immer drei Impfungen bekommen und ist damit geboostert
  • Geimpfte Genesene: vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Den Nachweis der Genesung dokumentiert das positive PCR-Testergebnis.
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
  • Genesene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

Die Presseinformation „Neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen bei SARS-CoV-2 Infektion“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fasst die Regelungen zusammen. Auch unter www.kreis-lippe.de/corona sind die Regeln kompakt zusammengefasst und die detaillierten Verordnungen verlinkt.