Für Besuche der Kreisverwaltung wird auch wieterhin ein Nachweise benötigt.

Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen gilt für den Besuch im Kreishaus in Detmold sowie ausdrücklich auch in allen Außenstellen der Kreisverwaltung die 3G-Regelung. Ebenfalls ist die Maskenpflicht in den Gebäuden bis zum 30. April verlängert.

Grundsätzlich sollten Anliegen nach Möglichkeit telefonisch, per E-Mail oder per Post geklärt werden. Ist ein Besuch im Kreishaus oder den Außenstellen unerlässlich, muss zwingend ein Termin vereinbart werden, um Zutritt zu erhalten. Die Person muss geimpft, genesen oder getestet sein und einen entsprechenden Nachweis vorlegen (3G-Regelung).

Für Testungen gilt, dass ein Schnelltest höchstens 24 Stunden und ein PCR-Test höchstens 48 Stunden alt sein darf. Selbsttests sind nicht zulässig. Beim Zutritt zum Kreishaus oder den Außenstellen wird kontrolliert, ob die 3G-Regelung erfüllt ist. Hierfür ist es wichtig, dass die Besucher auch einen Lichtbildausweis, etwa den Personalausweis oder den Führerschein, dabei haben.

Die Maskenpflicht und Anerkennung von Testnachweisen für Kinder und Jugendliche regeln landesweite Verordnungen: Kinder bis einschließlich sechs Jahren sind von der Masken- und Testpflicht befreit. Kinder und Jugendliche, die regelmäßig in Einrichtungen getestet werden, können diesen Testnachweis für den Zutritt in die Kreisverwaltung einsetzen.