Dienstbetrieb während des „Lockdowns“ vom 16. Dezember bis zum 10. Januar 2021 beim Landgericht Detmold.

Mit Blick auf die steigenden Zahlen der Neuinfektionen mit dem Coronavirus hat die Landesregierung erneut Maßnahmen beschlossen, um die Kontakte über die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel zu beschränken. In deren Umsetzung ist die Coronaschutzverordnung mit Wirkung vom 16. Dezember geändert worden.

Vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie bleibt auch für das Landgericht Detmold Leitlinie, die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Abständen und Hygiene einzuhalten.

Dies bedeutet für das Landgericht Detmold Folgendes:

  • Anträge sollen nach Möglichkeit schriftlich – per Post, Telefax oder über den Hausbriefkasten – eingereicht werden.
  • Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
  • Keinen Zutritt in das Gerichtsgebäude erhalten Besucher, die
  • Symptome einer Corona Erkrankung zeigen oder
  • innerhalb der jeweils letzten 12 Tage persönlich engen Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten (gemäß Kategorie I nach der Definition des Robert Koch-Instituts).
  • Personen, die unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, ist das Betreten des Gerichtsgebäudes nicht gestattet.
  • Besucher müssen im Rahmen der Einlasskontrollen zur Risikoeinschätzung eine mündliche Selbstauskunft abgeben.
  • Auf dem Gelände des Landgerichts sowie im Gerichtsgebäude gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.
  • In allen öffentlich zugänglichen Bereichen des Landgerichts ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (Maskenpflicht). Das gilt insbesondere für den Eingangsbereich, die Halle, die Wartebereiche, Aufzüge, Treppenhäuser, Flure und die Kantine (außerhalb des Sitzplatzes). Bei der Einlasskontrolle ist ein entsprechender Schutz auf Aufforderung abzunehmen. In den Sitzungen gelten die Anordnungen der Vorsitzenden.

Zu beachten sind auch die Hinweise und Aushänge am Eingang zum Gebäude und in den Sitzungssälen.

Richterinnen und Richter sind – im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit – im Interesse einer effektiven Virusbekämpfung gehalten, nicht notwendige Sitzungstermine aufzuheben bzw. zu verlegen. Vor diesem Hintergrund dürfte – wie auch schon bei dem ersten „Lockdown“ im Frühjahr dieses Jahres – davon auszugehen sein, dass Sitzungen in Zivilsachen in der Regel aufgehoben/verlegt werden, soweit es sich nicht um einstweilige Verfügungsverfahren, Arrestverfahren oder sonstige eilige Verfahren handelt. Auch Sitzungen in Strafsachen dürften aufgehoben/verlegt werden, soweit es sich nicht um Haftsachen, länger andauernde Strafverhandlungen oder Verfahren, die aus sonstigen Gründen keinen Aufschub dulden, handelt. Maßgeblich ist immer die Entscheidung im jeweiligen Einzelfall. Sie wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. Informationen zu konkreten Terminen können auch der Rubrik „Sitzungstermine“ der Webseite des Landgerichts entnommen werden.