Hinweise zu Testnachweisen in der 3G-Regelung.

Die Kreisverwaltung erreichen derzeit vermehrt Anfragen zu Testnachweisen, die aufgrund der geltenden 3G-Regelung erforderlich sind. Gerade in Zusammenhang mit Beschäftigtentestungen gibt es Unsicherheiten dazu, wer getestet werden darf und wer Nachweise ausstellen darf.

Der Kreis Lippe gibt deshalb Orientierung zu den rechtlichen Regelungen – für die Beschäftigtentestung gelten nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW andere rechtliche Regelungen als für die Bürgertestung. Bei Beschäftigtentestungen dürfen ausschließlich Personen getestet werden und einen Nachweis über den Test erhalten, die dem Betrieb angehören. Bedeutet: Grundsätzlich dürfen Einrichtungen keine Kunden testen und hierüber einen Nachweis ausstellen. Dies ist nur möglich, wenn die Einrichtung gleichzeitig auch offizielles Testzentrum ist.

Personen, die berechtigt sind Beschäftigtentestungen durchzuführen, dürfen Testnachweise nur aus beruflichen, aber nicht privaten Gründen ausstellen.