Regelung des Landes hat Vorrang vor Regelung des Kreises Lippe.

Bei privaten Zusammenkünften von geimpften und genesenen Personen lösen die Regelungen vom Land Nordrhein-Westfalen ab Dienstag, 28. Dezember, die Regelungen des Kreises Lippe ab. Die Regelungen, die der Kreis Lippe für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religionsgemeinschaften aufgestellt hat, gelten ausdrücklich auch weiterhin.

Nach der NRW Verordnung gelten seit dem 4. Dezember in Kreisen oder kreisfreien Städten, die mehr als 350 Infektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen verzeichnen Personenbeschränkungen, Selbst wenn alle Teilnehmer der Zusammenkunft vollständig geimpft oder genesen sind, dürfen insgesamt nicht mehr als 50 Personen in Innenräumen zusammenkommen. Im Freien dürfen sich bis zu 200 Personen (ausschließlich Geimpfte und Genesene) versammeln. Für Personen, die keinen Nachweis einer Immunisierung haben, gelten – auch in Regionen mit einer Inzidenz unter 350 – die strengeren Kontaktbeschränkungen (ein Haushalt plus zwei Personen eines weiteren Haushalts). (Quelle: Landesregierung NRW)

Hintergrund ist, dass die neu gefasste Bestimmung des Landes weiter reichende Kontaktbeschränkungen vorsieht und deshalb Vorrang vor der Allgemeinverfügung des Kreises hat. Die Neufassung der Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Geltung der übrigen Festlegungen der Allgemeinverfügung des Kreises, die nach derzeitigem Stand erst mit Ablauf des 13. Januar 2022 außer Kraft tritt.