Die Strafkammer III des Landgerichts Detmold hat den Angeklagten mit Urteil
vom 12.12.2024 (23 KLs 20/24) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern sowie
wegen sexueller Belästigung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt. Auf die vom Angeklagten gegen die Verurteilung
eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof (4 StR 182/25) das Urteil mit
Beschluss vom 03.06.2025 hinsichtlich des Schuldspruchs dahin geändert,
dass der Angeklagte in einem Fall nicht wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern ohne Körperkontakt in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen
Missbrauch von Kindern, sondern wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
ohne Körperkontakt in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs
von Kindern schuldig ist.
Der BGH bemängelt, die Strafkammer III habe nicht berücksichtigt, dass das
Handeln des Angeklagten in dem einen Fall die Schwelle zum strafbaren
Versuch des schweren sexuellen Missbrauchs noch nicht überschritten habe,
als er die seinerzeit achtjährige Nebenklägerin aufgefordert habe, sein Glied
in den Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen, weil die Nebenklägerin
darauf nicht eingegangen sei und er sie sodann habe weggehen lassen. Mit
seinem in das Befragen der Nebenklägerin mündenden Vorzeigen eines
pornographischen Videos habe der Angeklagte allerdings stattdessen durch
einen Inhalt auf die Nebenklägerin eingewirkt, um diese zu sexuellen
Handlungen zu bringen, die sie an ihm vornehmen sollte, und habe sich damit
tateinheitlich gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Vorbereitung des sexuellen
Missbrauchs von Kindern) strafbar gemacht.
Die Auffangstrafkammer wird nun – ohne erneute Beweisaufnahme – (nur)
über das Strafmaß im Rahmen einer neuen Gesamtstrafenbildung zu
entscheiden haben.

Landgericht Detmold, Montag, den 11.05.2026, 09:00 Uhr (Strafkammer I)

 

Quelle & Foto: Landgericht Detmold