Strafsache gegen R (56) aus Lemgo wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Meldung vom 17. August 2026,
Allgemein
Die Strafkammer III des Landgerichts Detmold hat den Angeklagten mit Urteil
vom 11.03.2025 (23 KLs 2/25) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zwei Fällen, Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer
Inhalte und Besitzes von kinderpornographischen Inhalten in Tateinheit mit
Besitz von jugendpornographischen Inhalten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt. Auf die vom Angeklagten gegen die Verurteilung
eingelegte Revision hin hat der Bundesgerichtshof (4 StR 225/25) das Urteil
mit Beschluss vom 22.04.2026 hinsichtlich des Schuldspruchs dahin
abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zwei Fällen und der Drittbesitzverschaffung
kinderpornographischer Inhalte, jeweils in Tateinheit mit Besitz kinderporno-
graphischer Inhalte und mit Besitz jugendpornographischer Inhalte, schuldig
ist.
Der BGH bemängelt, die Strafkammer III habe die abgeurteilten Taten
konkurrenzrechtlich unzutreffend bewertet. Der Angeklagte habe die bei ihm
sichergestellten Dateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten
zugleich mit dem von ihm selbst hergestellten Lichtbild und der von ihm selbst
hergestellten Videoaufnahme aufbewahrt und damit besessen. Dieser Besitz
stelle mit dem Besitz an den nicht selbst gefertigten kinder- und
jugendpornographischen Dateien eine einheitliche Tat dar, auch wenn die
Dateien zum Teil auf unterschiedlichen Datenträgern sichergestellt wurden.
Soweit der Angeklagte einem Dritten den Besitz an einem (kleinen) Teil der
bei ihm später sichergestellten kinderpornographischen Inhalte übersandt hat,
stehe das dadurch verwirklichte Delikt der Drittbesitzverschaffung zu den
Taten des sexuellen Missbrauchs materiell-rechtlich zwar in Tatmehrheit;
jedoch trete auch hier der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte
tateinheitlich hinzu.
Die Auffangstrafkammer wird nun – ohne erneute Beweisaufnahme – (nur)
über das Strafmaß im Rahmen einer neuen Gesamtstrafenbildung zu
entscheiden haben.
Landgericht Detmold, Montag, den 24.08.2026, 09:30 Uhr (Strafkammer I als Auffangstrafkammer)
Quelle & Foto: Landgericht Detmold










