Die Strafkammer I des Landgerichts Detmold hat den Angeklagten mit Urteil
vom 06.06.2025 (21 KLs 5/25) wegen bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat sie die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und
hat einen Vorwegvollzug von zwei Jahren festgesetzt. Schließlich hat die
Strafkammer die Einziehung „eines Geldbetrages in Höhe von EUR 8.850,00“
angeordnet und „das sichergestellte Bargeld in Höhe eines Betrages von
EUR 1.183,00“ eingezogen. Auf die vom Angeklagten gegen die Verurteilung
eingelegte Revision hin hat der Bundesgerichtshof (4 StR 420/25) das Urteil
mit Beschluss vom 08.10.2025 teilweise aufgehoben und insoweit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der BGH bemängelt:
− Werde eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge umgetauscht, weil die
gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, sei die Nachlieferung einer
mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet.
Die Kammer habe daher zu Unrecht zwei Taten anstatt einer Tat des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen.
− Die Verurteilung des Angeklagten in einem weiteren Fall könne keinen Bestand haben, da
der Schuldspruch insoweit nicht von den Feststellungen getragen werden. Dieser Fall finde
in der Beweiswürdigung der Kammer keine Erwähnung.
− Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters würden maßgeblich
durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt. Hierzu bedürfe es
deshalb konkreter Feststellungen, wobei der Wirkstoffgehalt in Gewichtsprozenten
anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen sei. Dem genüge das Urteil nicht,
wenn darin ausgeführt werde, das Kokain sei von „durchschnittlicher“ bzw. „sehr
schlechter“ Qualität gewesen, da nicht erkennbar sei, von welcher konkreten
Wirkstoffmenge das Landgericht ausgegangen sei.
− Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß
§ 64 StGB habe keinen Bestand, da die Erfolgsaussicht der Maßregel ist nicht tragfähig
begründet worden sei. So sei das Risiko eines Scheiterns der Behandlung nicht
hinreichend in den Blick genommen worden und die im Urteilszeitpunkt gegebenen
prognosegünstigen Faktoren seien nicht hinreichend gegen die prognoseungünstigen
Faktoren abgewägt worden. Mit der Aufhebung des Maßregelausspruchs entfalle auch die
Anordnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 S. 2 StGB.
− Für die von der Kammer angeordnete Einziehung von Wertersatz fehle es an einer
tragfähigen Grundlage, da nicht festgestellt worden sei, in welcher Höhe der Angeklagte
tatsächlich Verkaufserlöse erzielt habe. Außerdem habe das sichergestellte Bargeld i.H.v.
EUR 1.183,00 auf den eingezogenen Wert der Taterträge angerechnet werden müssen.

Die Auffangstrafkammer wird nun – nach in Teilen zu wiederholender
Beweisaufnahme – über den Strafausspruch zu drei Fällen, über die
Gesamtstrafe, über die Verhängung der Maßregel (Unterbringung), den
Vorwegvollzug und die Einziehung von Wertersatz erneut zu entscheiden
haben.
Landgericht Detmold, Mittwoch, den 18.03.2026, 09:00 Uhr (Strafkammer IV als Auffangstrafkammer)

Quelle: Landgericgt Detmold

Foto: Detmold Plus