Verlängerte Antragsfristen für Corona-Hilfen.

Corona-Hilfen begleiten die Wirtschaft auch in diesem Jahr. Einige Antragsfristen dazu sind nun verlängert worden. Das begrüßt die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold (IHK Lippe) sehr.

Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November- und Dezemberhilfe) des Bundes unterstützen Unternehmen und Soloselbstständige, deren Betrieb aufgrund der bundesweiten Beschlüsse vom 28. Oktober und 25. November 2020 geschlossen sind. Diese Hilfen können nun beide bis zum 30. April beantragt werden. Eine Fristverlängerung gilt auch für die Überbrückungshilfe II, die als Fixkostenerstattung für die Monate September bis Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 beantragt werden kann. Damit haben die Unternehmen und auch die prüfenden Dritten (Steuerberatende und -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte) deutlich mehr Zeit, die Anträge zu stellen.

Axel Martens, Hauptgeschäftsführer der IHK Lippe, betont, dass die zugesagten Mittel schneller fließen müssen. Es fehlt Liquidität und im Einzelhandel drückt die Saisonware. Zwischen der politischen Ankündigung und der tatsächlichen Auszahlung liegen viele Wochen. Das beunruhigt die betroffenen Betriebe. Sie warten auf die Überbrückungshilfe III. Aktuell hat die IHK erfahren, dass hinter den Kulissen die Beihilfeobergrenzen für die Überbrückungshilfe III angehoben werden sollen und auch eine Anhebung der Förderhöchstbeträge diskutiert wird.

Rückblickend auf die Überbrückungshilfe II weist Maria Klaas, Geschäftsführerin der IHK Lippe, ausdrücklich darauf hin, dass im Dezember mit der Aktualisierung der Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II keine Veränderung der Programmbedingungen erfolgt ist.

„Die Beschränkungen durch das Beihilferecht waren von Beginn an vorgegeben. Leider hat die Politik diese Beschränkung nicht ausreichend deutlich gegenüber den Unternehmen und den prüfenden Dritten kommuniziert“, bedauert Klaas. Alle nationalen Hilfsprogramme müssen in Brüssel genehmigt werden. Dazu wurde bereits im März 2020 ein rechtlicher Rahmen geschaffen. Zu diesen Regelungen gehören die Kleinbeihilferegelung (maximal 800.000 Euro) und die De-Minimis-Verordnung mit einer Deckelung bei 200.000 Euro. Da diese Höchstbeträge für viele Unternehmen bereits ausgeschöpft waren, wurde eine weitere beihilferechtliche Vorgabe erforderlich. Mit dem Programm Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) ist ein Fördervolumen von über einer Million Euro möglich. Der neue Rahmen erlaubt, Fixkostenhilfe an Unternehmen für „ungedeckten Fixkosten“ bis maximal drei Millionen Euro zu gewähren. Voraussetzung sind Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019. Für Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro darf der Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 10 Millionen Euro höchstens 90 Prozent. „Ungedeckt Fixkosten“ sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II Verluste, die Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen und im selben Zeitraum weder durch einen Deckungsbeitrag noch aus anderen Quellen gedeckt sind. Zur Bestimmung des Verlustes können alle Fixkosten herangezogen werden, u. a. auch konstante/regelmäßige Abschreibungen, Tilgungen und bei Unternehmen und Soloselbstständigen ein fiktiver Unternehmerlohn bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze. Antragsteller können wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate aus dem gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen.

Nähere Informationen gibt es auf der Homepage der IHK Lippe und über die Hotline 05231 760194.