Kreis Lippe untersagt Pyrotechnik an Silvester in öffentlichen Außenbereichen – Anpassung der Maskenpflicht in bestimmten Bereichen im Kreisgebiet.

Der Kreis Lippe ergreift weitere Maßnahmen, um die Gesundheit der Menschen in der Region zu schützen. So hat er nun in einer Allgemeinverfügung bekannt gegeben, auf welchen Plätzen und Straßenzügen in Lippe die Verwendung von Pyrotechnik in der Silvesternacht verboten sein wird. Die Coronaschutzverordnung NRW gibt vor, dass Plätze zu benennen sind, an denen die Verwendung von Pyrotechnik untersagt wird. Dabei sind die benannten Orte in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden aufgelistet worden, da sich dort erfahrungsgemäß Leute versammeln, um sich gemeinsam Feuerwerke anzuschauen oder auch selbst Feuerwerke abzubrennen. „Wir wollen mit dieser Maßnahme verhindern, dass sich Menschenansammlungen bilden, die die Infektionsgefahr erhöhen. Die Gefahr ist umso höher, als sicher der eine oder andere Teilnehmer zuvor Alkohol genossen hat. Alkohol enthemmt jedoch und trägt dazu bei, dass häufiger gegen die Corona-Regeln verstoßen wird. Dieses Risiko gilt es zu minimieren“, erläutert Landrat Dr. Axel Lehmann.

Außerdem hat der Kreis Lippe Anpassungen zur Maskenpflicht in bestimmten Bereichen und Straßenzügen im Kreis Lippe vorgenommen und somit die Allgemeinverfügung vom 4. Dezember aktualisiert.

Die Maßnahmen aus der Allgemeinverfügung gelten ab Mittwoch, 23. Dezember, 0 Uhr.

Keine Verwendung von Feuerwerk, Böllern und sonstiger Pyrotechnik: Diese Regeln gelten für die Silvesternacht

Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik sind ab 17 Uhr an Silvester (Donnerstag, 31. Dezember 2020) bis 6 Uhr an Neujahr (Freitag, 1. Januar 2021) in bestimmten Bereichen und Straßenzügen in Lippe untersagt. Die Anlagen mit der textlichen und grafischen Darstellung der Straßenzüge sind im Kreisblatt sowie auf der Internetseite des Kreises Lippe unter www.kreis-lippe.de/corona veröffentlicht.

Aktualisierung zur Maskenpflicht in bestimmten Bereichen des Kreises Lippe

Die Maskenpflicht gilt in den ausgewiesenen Straßenzügen grundsätzlich werktags (Montag bis Samstag, außer Feiertage) zwischen 6 und 20 Uhr. Sofern die Uhrzeit in den einzelnen Städten und Gemeinden abweicht, ist dies in der Auflistung deutlich gemacht.

In den genannten Bereichen gilt die Maskenpflicht grundsätzlich für alle Personen, die sich dort aufhalten. Davon ausgenommen sind Personen in und auf Fahrzeugen sowie auch Rad- oder Rollerfahrende, Kinder bis zum Schuleintritt sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können – dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Alltagsmaske kann in den genannten Bereichen in Ausnahmefällen vorübergehend abgelegt werden. Zu den Ausnahmen gehört zum Beispiel eine notwendige ärztliche Behandlung, die Kommunikation mit gehörlosen oder schwerhörigen Menschen sowie die notwendige Einnahme von Speisen und Getränken.

In Detmold gilt die Maskenpflicht in den folgenden Straßen:

• Bruchstraße (Marktplatz – Paulinenstraße)
• Exterstraße
• Krumme Straße
• Lange Straße (Hasselter Platz – Hornsches Tor)
• Marktplatz
• Rosental
• Schülerstraße
• Unter der Wehme

Begründung: Es handelt sich um den Innenstadtbereich von Detmold.
Aufgrund der Baulichkeiten und gerade der öffentlichen Anlagen (Bänke, Pflanzkübel, Haltestellen, etc.) sind die Platzverhältnisse dort beengt. Gleichzeitig befinden sich dort zahlreiche Geschäfte, die aufgrund ihres Sortimentes auch aktuell geöffnet haben dürfen. Die bauliche Enge unter gleichzeitiger erhöhter Frequentierung erschwert regelmäßig das Einhalten der Mindestabstände. Dieses gilt ausdrücklich auch in der Zeit nach Schließung der Geschäfte.
Die Verfügung einer Maskenpflicht in diesem Bereich ist auch verhältnismäßig. Das Tragen einer Schutzmaske ist geeignet, die Ausbreitung der Infektionen zu verhindern /erschweren. Die Anordnung ist ferner auch erforderlich, da ein milderes Mittel Erkennbar nicht vorliegt. Sie ist auch angemessen, da die Interessen Einzelner, eine Maske nicht tragen zu müssen, hinter den Interessen der Allgemeinheit, vor den Gefahren durch die Ausbreitung des SARS-Cov 2 Virus geschützt zu werden und gefahrlos die Innenstadt begehen zu können, zurücktreten.

Weitere Informationen und Regelungen für andere Städte und Gemeinden in Lippe finden Sie auch unter dem folgenden Link:
Veröffentlichungen im Kreisblatt (kreis-lippe.de)