Menschen mit Behinderungen haben oft zusätzliche Kosten zu tragen. Das Steuerrecht räumt ihnen dabei einige Vergünstigungen ein. Der sogenannte Behinderten-Pauschbetrag gilt ab einem Behinderungsgrad von 20 und ist in Zehnerschritten (30, 40, 50, …100) gestaffelt. Der geringste Betrag (20) beläuft sich auf 384 Euro, der höchste (100) auf 2840 Euro.

Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen „hilflos“ oder „blind“ erhalten einen höheren Pauschbetrag von 7.400 Euro. Nachgewiesen werden kann dies mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis.